An das Landgericht...
... (Anschrift)
In dem Strafverfahren
gegen ...
wegen ...
Az....wird gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO
der Anordnung des Selbstleseverfahrens durch den Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin vom ... widersprochen.
Begründung:
Die Anordnung des Selbstleseverfahrens ist unzulässig, weil bereits jetzt absehbar ist, dass die bis zum voraussichtlichen Schluss der Beweisaufnahme verbleibende Zeit nicht für eine Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt ausreicht. Dies gilt insbesondere für die ehrenamtlichen Richter, die bislang noch keinerlei Einblicke in die zu lesenden Urkunden gehabt haben werden.
Rechtsanwalt
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