BVerfG - Beschluß vom 30.10.2002
1 BvR 1932/02
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; GVG §§ 169 177 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 500
ZUM-RD 2003, 169

Zugang von Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung

BVerfG, Beschluß vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1932/02

DRsp Nr. 2002/17600

Zugang von Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung

1. Es gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden im Strafverfahren, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen und damit auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu ordnen. Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. 2. Eine Anordnung, wonach kontingentierte Plätze an Journalisten in der Reihenfolge ihres Erscheinens vergeben werden und wonach bei Verlassen des Sitzungssaals der Platz durch den nächstbereiten Berichterstatter eingenommen werden kann, ist nicht zu beanstanden, da sie dem gesetzlichen Zweck, im Interesse einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung die Durchführbarkeit des Strafverfahrens zu sichern, dient.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; GVG §§ 169 177 ;

Gründe: