OLG München - Beschluss vom 20.03.2020
2 Ws 364/20 H
Normen:
StPO § 305 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1381
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ks 127 Ja 144647/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung des Verfahrens

OLG München, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 364/20 H

DRsp Nr. 2020/5459

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung des Verfahrens

Gegen die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung des Verfahrens (hier: wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund der COVID-19-Pandemie) ist gem. § 305 S. 1 StPO die Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht die Aufhebung der Termine und die Verfahrensaussetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig abgelehnt hat. Dies ist bei Wahrung der Anordnungen der Landesregierung aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Regel nicht der Fall.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Angeklagten ... gegen die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts München I vom 18.03.2020 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Angeklagte ... und sein Verteidiger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StPO § 305 S. 1;

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ... findet im gegenständlichen Verfahren seit 12.11.2019 die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer des Landgerichts München I als Schwurgericht statt. 16 Verhandlungstermine wurden bereits durchgeführt. Als weitere Termine für die Hauptverhandlung sind Montag, der 23.03.2020 und Dienstag, der 31.03.2020 bestimmt.