BGH - Beschluss vom 30.11.2010
1 StR 509/10
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 4; StPO § 265; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
NStZ 2011, 474
StV 2011, 18
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Zulässigkeit einer freiwilligen polygraphischen Untersuchung als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Mordes

BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 1 StR 509/10

DRsp Nr. 2011/300

Zulässigkeit einer freiwilligen polygraphischen Untersuchung als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Mordes

1. Ein Hinweis nach § 265 StPO ist auch dann geboten, wenn sich der Sachverhalt selbst nicht geändert hat, er aber nach Auffassung des Gerichts dennoch rechtlich anders als noch in der zugelassenen Anklage zu bewerten ist.2. Gegen einen auch nur geringfügigen indiziellen Beweiswert des Ergebnisses einer mittels eines Polygraphen vorgenommenen Untersuchung bestehen die im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 (1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 323 ff.) dargelegten grundsätzlichen Einwände betreffend den sog. Kontrollfragentest uneingeschränkt weiter.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 4; StPO § 265; StPO § 338 Nr. 8;

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen - gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten P. begangenen - Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Näher ist dies nur zu den geltend gemachten Verstößen gegen § 265 StPO (1.), § 244 StPO (2.) und § 338 Nr. 8 StPO (3.) auszuführen.