OLG München - Beschluss vom 10.03.2020
2 Ws 283/20
Normen:
StPO § 33a; StPO § 222b; StPO § 304 Abs. 4 S. 2; StPO § 338 Nr. 1344 Abs. 2; StPO § 345 Abs. 2; GKG § 464; GKG § 473 Abs. 1;

Zurückweisung einer Gehörs Rüge mangels Verletzung des rechtlichen GehörsAnforderungen an die Ausführung der Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des neu eingeführten VorabentscheidungsverfahrensZulässigkeit einer Anschlusserklärung eines Mitangeklagten

OLG München, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 283/20

DRsp Nr. 2020/5029

Zurückweisung einer Gehörs Rüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs Anforderungen an die Ausführung der Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des neu eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens Zulässigkeit einer „Anschlusserklärung“ eines Mitangeklagten

1. Mit einer Gehörs Rüge sind die angeblich „übergangenen“ Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist, konkret zu rügen. 2. Eine Gehörsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht der Rechtsansicht des Angeklagten nicht gefolgt ist, da die Anhörungsrüge nicht dazu dient, unter Durchbrechung der formellen Rechtskraft das Gericht dazu zu veranlassen, sein Vorbringen nochmals zu überprüfen. 3. Die Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des neu eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 222b Abs. 3 StPO ist gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO entsprechend der Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO durch eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen auszuführen. 4. Eine sogenannte „Anschlusserklärung“, die sich in der Bezugnahme auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter erschöpft, genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

I. II. III. IV.