OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.01.2011
2 Ws 17/11
Normen:
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 26; GVVG § 74b; JGG § 41;
Fundstellen:
NStZ 2011, 479

Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 17/11

DRsp Nr. 2011/10158

Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten

Zur besonderen "Schutzbedürftigkeit" im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Kommt die Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht in Betracht, ist die sachliche Zuständigkeit nicht an § 41 JGG, sondern an den Zuständigkeitsbestimmungen des allgemeinen Strafverfahrensrechts zu messen, weshalb sich die Zuständigkeit der Jugendkammer aus §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 26, 74b GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, ergibt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft C. wird der Beschluss des Landgerichts C. vom 20. Dezember 2010 aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - C. eröffnet wurde.

2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht C., 6. Große Strafkammer als Jugendschutzkammer, eröffnet.

Normenkette:

GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 26; GVVG § 74b; JGG § 41;

Gründe: