BGH - Beschluss vom 12.12.2013
3 StR 267/13
Normen:
StPO § 254; StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2014, 606
NStZ 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 06.02.2013

Zwingende Kenntnisnahme des Inhalts einer kurzen Urkunde bei Inaugenscheinnahme

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 3 StR 267/13

DRsp Nr. 2014/6275

Zwingende Kenntnisnahme des Inhalts einer kurzen Urkunde bei Inaugenscheinnahme

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. Februar 2013 aufgehoben

a)

mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen A. III. 3., 4. und 5. der Urteilsgründe;

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen A. III. 1., 2. und 8. der Urteilsgründe mit den Feststellungen unter A. II. 5. und 7. der Urteilsgründe sowie den Feststellungen zu den Erwerbsakten betreffend die Gewinnspielprodukte "Ihr Bonusvorteil", "Deutschland Tipp" und "Allianz-Tipp ABO"; die übrigen Feststellungen zu diesen Einzelstrafen werden aufrechterhalten,

c)

mit den zugehörigen Feststellungen

aa) im Gesamtstrafenausspruch,

bb) soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ein Betrag von 731.083,46 € nur deshalb nicht dem Verfall unterliegt, weil Ansprüche Dritter entgegenstehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 254; StPO § 261;

Gründe