§ 10 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 365 vom 19.12.2025

§ 10 BtMG Rücknahme und Widerruf

§ 10 Rücknahme und Widerruf

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.