§ 108 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.