§ 108 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 108 GVG (Dauer der Ernennung)

§ 108 (Dauer der Ernennung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.