§ 110 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 110 BRAO Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.