1Im Übrigen gelten die §§ 32 a, 32 b und 32 d bis 32 f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32 a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32 b Absatz 5 und des § 32 f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von § 32 b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3Abweichend von § 32 e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.