(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. (2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. (3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr. (4) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren. (5) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr angerechnet. (6) 1Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gilt § 40 sinngemäß. 2Bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinngemäß. (7) 1Im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.