§ 116 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 116 OWiG Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. (2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.