(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118 e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.