§ 118 e BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 118 e BRAO Besonderer Vertreter

§ 118 e Besonderer Vertreter

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.