§ 119 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 119 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

§ 119 (Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2) § 23 b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) bis (6) weggefallen