(1) 1Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen. (2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt. 3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) 1Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet der Anwaltsgerichtshof das Mitglied einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.