§ 13 FPersV
FNA: 9231-8-3
Fassung vom: 27.06.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 13 FPersV Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.