§ 139 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 139 BRAO Entscheidung des Anwaltsgerichts

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59 h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 115 b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.