§ 144 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 144 GVG (Zusammensetzung, Vertretung)

§ 144 (Zusammensetzung, Vertretung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.