§ 164 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 164 GVG (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

§ 164 (Kosten und Auslagen der Rechtshilfe)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet. (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.