§ 165 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 165 BRAO Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuß ein. (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. (4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.