(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuß ein. (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. (4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.