§ 171 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 171 a GVG (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

§ 171 a (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.