§ 181 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 181 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.