§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
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