§ 186 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 186 BRAO Aufgaben des Schatzmeisters

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.