(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, 1 a. entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 1 b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1 a, 2 oder 4 oder Absatz 5 Nummer 1 oder 1 a oder b) § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2 a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2 b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2 c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, 4 a. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4 b. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird, 5. entgegen a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder b) § 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 6. weggefallen 6 a. entgegen § 7 a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 6 b. entgegen § 7 a Abs. 4 Satz 2 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 6 c. entgegen § 7 b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, 6 d. entgegen § 7 b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt, 6 e. entgegen § 7 b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 6 f. entgegen § 8 a Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt, 7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21 a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, 9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21 a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, 10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21 a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21 a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet, 12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 12 a. entgegen § 15 a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 12 b. entgegen § 15 a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, 12 c. entgegen § 15 a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 12 d. entgegen § 15 a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder 12 e. entgegen § 15 a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet. (1 a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder 2. entgegen § 7 c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ausführen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel