§ 191 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 191 GVG (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)

§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.