§ 192 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 192 SGB VII Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55 c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. (2) Die Unternehmer haben Änderungen von 1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, 2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, 3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3) 1Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1. (4) 1Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. 2Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen. (5) 1Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2Dazu gehören 1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden, 2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.