§ 25 a BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau, BGBl. I Nr. 58 vom 24.02.2025

§ 25 a BImSchG Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind

§ 25 a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforderliche Genehmigung nach § 23 b störfallrelevant errichtet oder geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. 2Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.