FNA: 925-1-5
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 3 KfzPflichtVV (Schäden durch Anhänger oder Auflieger; Geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge)

§ 3 (Schäden durch Anhänger oder Auflieger; Geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge)

KfzPflichtVV ( Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung )

(1) 1Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. 2Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. (2) weggefallen