§ 459 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 459 BGB Ersatz von Verwendungen

§ 459 Ersatz von Verwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.