§ 47 f BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht, BGBl. I Nr. 225, ber. Nr. 340 vom 03.07.2024

§ 47 f BImSchG Rechtsverordnungen

§ 47 f Rechtsverordnungen

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere 1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung, 2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen, 3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne, 4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen. 2Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 12 a der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18. 7. 2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28. 7. 2021, S. 65) geändert worden ist an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen 1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen, 2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.