§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.