§ 5 GueKG
FNA: 9241-34
Fassung vom: 22.06.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 47 vom 23.02.2026

§ 5 GueKG Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland

§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung 1. einer Gemeinschaftslizenz, 2. einer CEMT-Genehmigung, 3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung, 4. einer Schweizerischen Lizenz oder 5. einer Drittstaatengenehmigung. (2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden. (3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.