§ 5 GueKG
FNA: 9241-34
Fassung vom: 22.06.1998
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 5 GueKG Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.