§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.