(1) 1Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten und Fünften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. 2Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, § 872 bis § 877 und § 882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; 3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat; 4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1.500 Euro . (3) In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.