§ 59 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 59 BRAGO Vollziehungeines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung

§ 59 Vollziehungeines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Die Vorschriften der § 57 und § 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§ 928 bis § 934, § 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß. (2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.