(1) Die Vorschriften der § 57 und § 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§ 928 bis § 934, § 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß. (2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.