§ 64 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 64 OWiG Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.