§ 64 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 64 OWiG Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.