§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.