§ 65a BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 65a BRAGO Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 65a Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. 3Wird ein Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeßgebühr um die Hälfte.