§ 70 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 70 OWiG Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.