§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.