§ 74 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 74 GVG (Erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammern)

§ 74 (Erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt. (2) 1Für die Verbrechen 1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176 d des Strafgesetzbuches), 2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), 3. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), 4. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), 5. weggefallen 6. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 7. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), 8. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), 8 a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), 9. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 10. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), 11. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), 12. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), 13. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 14. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 15. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c des Strafgesetzbuches), 16. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 17. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 18. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), 19. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 20. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 21. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 22. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316 a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 23. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316 c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 24. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 25. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), 26. der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330 a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), 27. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), 28. des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), 29. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. 2§ 120 bleibt unberührt. (3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.