(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802 f sofort abnehmen. 2§ 802 f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. (2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802 f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.