(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 90 bis 1.300 Euro ; 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht 60 bis 780 Euro . (2) 1Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 90 bis 650 Euro , Nr. 2 . 2Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1. (3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1. (4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.