Autor: Endler |
Straftat
Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (vgl. Kapitel A7), die nur eine rechtswidrige "Tat" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraussetzt, reicht als "Straftat" i.S.v. § 44 StGB nur eine schuldhaft begangene Tat aus. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus muss es sich auch um eine Straftat von einigem Gewicht handeln,7) was allerdings nicht nur bei Verbrechen, sondern auch bei Vergehen der Fall sein kann, ebenso bei fahrlässigen oder versuchten Taten oder bei bloßer Teilnahme an einer Tat.8)
Straftaten mit Verkehrsbezug
Wie schon bisher kann ein Fahrverbot bei Straftaten mit Verkehrsbezug verhängt werden, wie sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt. Die Vorschrift benennt insoweit drei Fallgruppen, nämlich
Straftaten beim Führen eines Kfz | |
Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz | |
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