Autor: Endler |
Das Wirksamwerden des Fahrverbots hängt nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB davon ab, dass der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Spätestens mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft wird es in jedem Fall wirksam.
Während ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 StGB bis zum Ablauf der Verbotsfrist in amtliche Verwahrung zu nehmen ist,20) tritt bei ausländischen Führerscheinen an die Stelle der Verwahrung ein Vermerk über das Fahrverbot, § 44 Abs. 2 Satz 4 StGB. Die Verbotsfrist läuft nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB erst ab Eintragung des Vermerks.
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