11.1.5 Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Autor: Endler
A11.10
Ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 111aStPO vorläufig entzogen worden (vgl. Kapitel A10), so wird die Dauer der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot nach § 44StGB angerechnet, § 51 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1StGB.
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