| Autor: Schladt |
Der objektive Tatbestand enthält einen abschließenden Katalog von Straßenverkehrspflichten, die sich auf besondere gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr beziehen und gegen die entsprechend strafbewehrt verstoßen werden kann. In der Literatur findet sich begrifflich die Formulierung der sogenannten "7 Todsünden" des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.52).S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Verkehrsverstoß und der Eintritt einer Gefahr lediglich zeitlich und örtlich eng beieinanderliegen. Vielmehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen - also dass die Gefahr gerade durch den Verkehrsverstoß verursacht wurde. Insbesondere bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) StGB ist erforderlich, dass die konkrete Gefährdung auf typische Risiken zurückzuführen ist, die mit dem jeweiligen Verkehrsverstoß üblicherweise verbunden sind. Es genügt daher nicht, wenn der Gefahrerfolg nur zufällig beim schnellen Fahren eintritt; solche Zufallskonstellationen fallen nicht unter den Schutzbereich dieser Vorschrift.53)
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