Autor: Koehl |
Kurzüberblick
Eine Unfallflucht im alkoholisierten Zustand wirft nicht nur strafrechtliche, sondern auch fahrerlaubnisrechtliche Fragen auf. | |
Insbesondere stellt sich das Problem, ob derjenige, der alkoholisiert fährt, einen Unfall verursacht und anschließend eine Unfallflucht begeht, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV verwirklicht, also wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. | |
Wenn das Strafgericht in einem solchen Fall wegen in Tatmehrheit i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt, stehen die meisten Fahrerlaubnisbehörden auf dem Standpunkt, dass sich der Betroffene im anschließenden Neuerteilungsverfahren einer MPU unterziehen muss. |
Sachverhalt
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