Autor: Kroll |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Siehe Sachverhalt Mandatssituation 5.2.4.
Verhältnismäßigkeit
Die Einziehung, die naturgemäß strafähnlichen Charakter hat, unterliegt in allen Alternativen dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB). Eine Einziehung wäre daher rechtswidrig, wenn sie zur Tat und Vorwurf außer Verhältnis steht.22) Schließlich muss die wirtschaftliche Folge einer Einziehung eines ja in jedem Fall vier-, fünf- oder gar sechsstellige Eurobeträge wertigen Fahrzeugs berücksichtigt werden: Warum sollen Täter mit 3.000 € Nettoeinkommen für eine Trunkenheitsfahrt mit Unfallverursachung und Personenschaden 4.500 € (45 Tagessätze) bezahlen, für einen folgenlosen, aber als Rennen gegeneinander gewerteten Kavalierstart auf der innerstädtischen Promenade mit der Familien-E-Klasse 59.000 € (90 Tagessätze und 50.000-€-Fahrzeug eingezogen)?
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